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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
33. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973164 über die Stempelabgaben
Art. 45 Abs. 1
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bunde Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom …165 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 46 Abs. 1 letzter Satz
1… wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom …166 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Gliederungstitel vor Art. 50
B. Verhältnis zum Bundesgesetz vom …167 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren
Art. 50 Abs. 1
1Das Bundesgesetz vom …168 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.
34. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009169
Art. 15 Abs. 3
3Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom …170 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) bleibt vorbehalten.
Art. 100
Aufgehoben
164 SR 641.10
165 SR 313.0
166 SR 313.0
167 SR 313.0
168 SR 313.0
169 SR 641.20
170 SR 313.0