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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

42. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990194 über die direkte Bundessteuer

Art. 191 Abs. 1

1Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom …195 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR); ausgenommen sind Bestimmungen, die einen Freiheitsentzug vorsehen.

Art. 192 Abs. 1 und 3

1Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Bestimmungen des VStrR196; ausgenommen sind Bestimmungen, die einen Freiheitsentzug vorsehen.

3Die nach den Artikeln 125–139 VStrR als Zeuginnen oder Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert eine Zeugin oder ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 130, 131, 133 und 134 VStrR genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist sie oder er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuchs197 hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafgericht überwiesen werden.

Art. 195 Abs. 4 und 5

4Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 301-305 VStrR ausgerichtet.

5Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 48 VStrR wird eine Spruchgebühr von 10– 500 Franken erhoben.

43. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965198

Art. 61 letzter Satz

… wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom …199 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

194 SR 642.11

195 SR 313.0

196 SR 313.0

197 SR 311.0

198 SR 642.21

199 SR 313.0