Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
6. Abschnitt: Einsicht in Entscheide der Verwaltung
Art. 69
1Soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, können Dritte am Sitz der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde folgende Entscheide unentgeltlich und grundsätzlich ohne Einschränkungen einsehen:
a. Strafbescheide im ordentlichen Verfahren (Art. 267), inklusive der Schlussprotokolle, insoweit diese notwendig für das Verständnis dieser Entscheide ist, Strafbescheide im abgekürzten Verfahren (Art. 268) und Einziehungsbescheide (Art. 269): innert sechs Monaten ab Eintreten der Rechtskraft;
b. Straf- und Einziehungsverfügungen (Art. 273): innert sechs Monaten ab ihrer Zustellung.
c. Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 102) und Einstellungsverfügungen (Art. 261), soweit ein schützenswertes Interesse besteht: innert sechs Monaten ab Eintreten der Rechtskraft.
2Nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 können Dritte die gennannten Entscheide grundsätzlich in anonymisierter oder geschwärzter Form einsehen. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche oder private Interessen. Die zuständige Behörde kann eine Gebühr für diese Leistung erheben.
3Bei Medienschaffenden, Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird ein schützenswertes Interesse an der Einsicht vermutet.
7. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht
Art. 70
1Die Mitglieder von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2Die Verwaltungsstrafbehörden können die anderen Verfahrensbeteiligten und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB14 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
14 SR 311.0