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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

tragten Polizeibehörden der Kantone unterstehen dabei der Aufsicht und den Weisungen der Verwaltungseinheit. Diese erteilt ihnen dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen; die Anweisungen müssen sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Verwaltungseinheit durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Verwaltungseinheit zukommen.

Art. 58 Direkter Geschäftsverkehr

1Die Behörden verkehren direkt miteinander.

2Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.

3Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.

Art. 59 Kosten

1Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.

2Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 57.

3Entstandene Kosten werden dem Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.

4Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der Bund.

Art. 60 Konflikte

1Über Konflikte zwischen den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden und den Behörden des Bundes oder der Kantone entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassnahmen aufrechtzuerhalten.

3. Abschnitt: Fristen und Termine

Art. 61 Allgemeine Bestimmungen

1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

2Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

Art. 62 Beginn und Berechnung der Fristen

1Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.