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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

8. Abschnitt: Orientierung der Öffentlichkeit

Art. 71

1Die mit der Untersuchung betraute Person, die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung oder die Verwaltungseinheit sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:

a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;

b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;

c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;

d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.

2Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.

3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

1. Kapitel: Begriff und Stellung

Art. 72 Parteien

1Parteien sind:

a. die beschuldigte Person;

b. die Verwaltungseinheit im Beschwerde- und Gerichtsverfahren.

2Jeder, der von einer Einziehung betroffen ist, hat dieselben Rechte wie die beschuldigte Person und kann dieselben Rechtsmittel einlegen.

3Der Bund kann weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

Art. 73 Andere Verfahrensbeteiligte

1Andere Verfahrensbeteiligte sind:

a. die Person, die Anzeige erstattet;

b. die Zeugin oder der Zeuge;

c. die Auskunftspersonen;

d. die oder der Sachverständige;

e. die oder der durch die Verfahrenshandlung beschwerte Dritte.

2Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.