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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

2Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die beschuldigte Person oder die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.

Art. 63 Einhaltung von Fristen

1Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde vorgenommen wird.

2Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

3Bei elektronischer Einreichung ist für die Einhaltung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

4Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde weiter.

5Die Frist für eine Zahlung an eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 64 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.

Art. 65 Säumnis

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

Art. 66 Wiederherstellung

1Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

2Das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.