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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

3Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

2. Abschnitt: Nationale Rechtshilfe

Art. 55 Geltungsbereich und Begriff

1Die Artikel 55–60 regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden.

2Für die Bundeskriminalpolizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Verwaltungseinheit tätig ist.

3Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Verwaltungseinheit oder das Gericht entscheiden kann.

4Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Verwaltungsstrafverfahren ersucht.

Art. 56 Verpflichtung zur Rechtshilfe

Sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an Geheimhaltung entgegensteht, sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe gegenüber den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden verpflichtet, die gemäss Bundesrecht mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten in Anwendung dieses Gesetzes betraut sind. Sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.

Art. 57 Unterstützung

1Die Kantone stellen den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen zur Verfügung.

2Die Kantone treffen auf Gesuch der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.

3Die Polizeibehörden der Kantone unterstützen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden in ihrer Untersuchung; insbesondere darf die Verwaltungseinheit polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihr bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer solchen Handlung spezifische Kenntnisse oder technische Einrichtungen der Polizei eingesetzt werden müssen.

4Die Verwaltungseinheit kann die Polizeibehörden der Kantone damit beauftragen, Untersuchungshandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzunehmen. Die beauf-