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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 74 Prozessfähigkeit
1Eine beschuldigte Person kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.
2Eine handlungsunfähige beschuldigte Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.
3Eine handlungsunfähige, aber urteilsfähige beschuldigte Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.
Art. 75 Anspruch auf rechtliches Gehör
1Die beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat namentlich das Recht:
a. Akten einzusehen;
b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e. Beweisanträge zu stellen.
2Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden machen die rechtsunkundige beschuldigte Person auf ihre Rechte aufmerksam.
Art. 76 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden können das rechtliche Gehör der beschuldigten Person einschränken, wenn:
a. der begründete Verdacht besteht, dass diese ihre Rechte missbraucht;
b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die der beschuldigten Person nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.