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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

2. Kapitel: Verfahrenshandlungen der Parteien

Art. 77 Eingaben

1Die Parteien können jederzeit mit Eingaben beantragen, dass bestimmte Untersuchungshandlungen vorgenommen werden; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2Die Verwaltungseinheit prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 78 Form

1Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.

2Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201615 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:

a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;

b. die Art und Weise der Übermittlung;

c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

3Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen der beschuldigten Person an keine Formvorschriften gebunden; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

4Die Verwaltungseinheit kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.

3. Kapitel: Begriff und Stellung der beschuldigten Person

Art. 79 Begriff

1Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige oder von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.

2Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellungsverfügung oder einem Entscheid im Sinne des Artikels 265 oder der Artikel 284–288 wiederaufgenommen werden soll.

15 SR 943.03