Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
2. Abschnitt: Verteidigung
Art. 83 Stellung
Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
Art. 84 Wahlverteidigung
1Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Verwaltungsstrafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 82 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 85, sich selber zu verteidigen.
2Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.
Art. 85 Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat;
b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.
d. Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn die Verwaltungseinheit vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt.
Art. 86 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
1Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verwaltungseinheit darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Eröffnung der Untersuchung erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Verwaltungseinheit oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.
3Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.
Art. 87 Amtliche Verteidigung
1Die Verwaltungseinheit ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: