Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
a. bei notwendiger Verteidigung:
1. die beschuldigte Person trotz ihrer Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine Busse von mehr als 12 000 Franken zu erwarten ist.
Art. 88 Bestellung der amtlichen Verteidigung
1Die amtliche Verteidigung wird von der Verwaltungseinheit bestellt.
2Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.
Art. 89 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verwaltungseinheit das Mandat.
2Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verwaltungseinheit die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
Art. 90 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1Die amtliche Verteidigung wird nach den Regelungen über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren entschädigt.
2Unter Vorbehalt von Artikel 91 legt die Verwaltungseinheit Die mit der Untersuchung betraute Person legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens, spätestens aber zum Zeitpunkt der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 276 Abs. 1) fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens oder die Überweisung abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verwaltungseinheit festgelegt werden.
3Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert dreissig Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen.