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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
4Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen.
5Der Anspruch des Bundes verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids.
Art. 91 Fortsetzung der amtlichen Verteidigung im Gerichtsverfahren
1Endet die angeordnete amtliche Verteidigung nicht mit dem Eingang der Anklageschrift vor Gericht (Art. 281 Abs. 1), so wird sie ohne erneuten Entscheid fortgesetzt.
2In diesem Fall legt das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
5. Kapitel: Übersetzungen
Art. 92
1Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verwaltungseinheit eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 70, 73, 140-148) sinngemäss.
6. Kapitel: Zustellung
Art. 93 Zustellungsdomizil
1Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3Mitteilungen an eine Partei, die einen Rechtsbeistand bestellt hat, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.