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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
2Artikel 95 Absatz 4 ist anwendbar.
8. Kapitel: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
Art. 97 Aktenführung
1Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b. die von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zusammengetragenen Akten;
c. die von der beschuldigten Person eingereichten Akten.
2Die Verwaltungsstrafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
3Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
4Die Verwaltungsstrafbehörden sorgen für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen können sie von einem Verzeichnis absehen.
Art. 98 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
1Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Verwaltungseinheit die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens einsehen; Artikel 76 bleibt vorbehalten.
2Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf-, Verwaltungsstraf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 99 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
1Die Verwaltungseinheit entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2Die Akten sind am Sitz der betreffenden Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Behörde einzusehen. Anderen Behörden sowie dem Rechtsbeistand einer Partei werden sie in der Regel zugestellt.