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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

4Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.

Art. 94 Zustellung durch Veröffentlichung

1Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesblatt, wenn:

a. der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

2Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

3Von Entscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

4Schlussprotokolle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

7. Kapitel: Teilnahme an Beweiserhebungen

Art. 95 Im Allgemeinen

1Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Verwaltungseinheit anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.

2Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.

3Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

4Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

Art. 96 Im Rechtshilfeverfahren

1Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:

a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;

b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und