Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
c. ein besonders leichter Fall vorliegt, in dem auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann (Art. 29);
d. aus den in anderen Bestimmungen des Bundesrechts genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 StGB17.
2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
5. Titel: Beweismittel und Protokolle
1. Kapitel: Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen
Art. 103 Grundsätze
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
3Ist die Erhebung von Beweisen nicht nötig, so wird sogleich das Schlussprotokoll nach Artikel 256 aufgenommen.
4Vorbehalten bleiben die Vorschriften nach Artikel 261 über die Einstellung und Artikel 268 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
Art. 104 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
1Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
Art. 105 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
1Beweise, die in Verletzung von Artikel 104 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2Beweise, die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
17 SR 311.0