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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

4Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.

5Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

2. Kapitel: Protokolle

Art. 106 Allgemeine Bestimmungen

1Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.

2Die protokollführende Person, der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Verwaltungseinheit, die verantwortlich für die Verfahrenshandlungen oder Einvernahmen ist und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.

3Die Verwaltungseinheit ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.

4Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

Art. 107 Verfahrensprotokolle

Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:

a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;

b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der beschuldigten Person, ihrer Verteidigung sowie der weiteren anwesenden Personen;

c. die Anträge der beschuldigten Person;

d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;

e. die Aussagen der einvernommenen Personen;

f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;

g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Verwaltungsstrafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;

h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.