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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 108 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen

1Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.

2Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.

3Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.

4Die Verwaltungseinheit kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.

5Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.

6Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.

7Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

Art. 109 Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme

Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gegenüber den allgemeinen Regeln (Art. 108) folgende Abweichungen:

a. Anstelle einer laufenden Protokollierung während der Einvernahme kann das Protokoll auch erst danach gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden, grundsätzlich jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Einvernahme.

b. Die einvernehmende Behörde kann darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen und visieren zu lassen.

c. Die Aufzeichnung der Einvernahme wird sofort zu den Akten genommen.

Art. 110 Berichtigung

1Offenkundige Versehen berichtigt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Verwaltungseinheit, der oder die für die Verfahrenshandlungen oder Einvernahmen verantwortlich ist, zusammen mit der protokollführenden Person; sie oder er informiert darüber anschliessend die Parteien.

2Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verwaltungseinheit.

3Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin der Verwaltungseinheit, der oder die für die Verfahrenshandlungen oder Einvernahmen verantwortlich