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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 114 Schriftliche Berichte
Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Art. 115 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
1Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2Die Verwaltungseinheit kann Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen.
3Sie kann einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4Sie kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
a. eine Interessenkollision besteht; oder
b. diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.
2. Abschnitt: Schutzmassnahmen
Art. 116 Im Allgemeinen
1Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 130 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andren schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verwaltungseinheit auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2Die Verwaltungseinheit kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:
a. die Anonymität zusichert;
b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
e. die Akteneinsicht einschränkt.
3Die Verwaltungseinheit kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.