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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
6Die Verwaltungseinheit und die Verfahrensleitung des Gerichts im Sinn von Artikel 61 StPO18 widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.
Art. 118 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler und Ermittlerinnen
1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2Die Verwaltungseinheit trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.
Art. 119 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen
Störung
1Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung werden auf das Notwendigste beschränkt; mehrfache Befragungen werden vermieden.
2Die Verwaltungseinheit kann spezialisierte Verwaltungsstrafverfolgungs- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen.
Art. 120 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens Der Bund kann Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.
3. Abschnitt: Beschuldigte Person
Art. 121
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Verwaltungsstrafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
3Die Polizei oder die mit der Untersuchung betraute Person weist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a. gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
18 SR 312.0