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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 23 Richtigkeit der Personendaten
1Die Verwaltungseinheit des Bundes berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich.
2Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
Art. 24 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss
des Verfahrens durch eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde
1Nach Abschluss des Verfahrens durch eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 20205 über den Datenschutz.
2Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 100.
3Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19946 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20087 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
3. Teil: Verwaltungsstrafverfahren
1. Titel: Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrensrechts
Art. 25 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
5 SR 235.1
6 SR 360
7 SR 363