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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung
1. Abschnitt: Vorladung
Art. 158 Form und Inhalt
1Die Vorladungen der Verwaltungseinheit ergehen schriftlich.
2Sie enthalten:
a. die Bezeichnung der vorladenden Behörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Art. 159 Frist
1Vorladungen werden mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt.
2Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
3Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
Art. 160 Ausnahmen
1Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:
a. in dringenden Fällen; oder
b. mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.
2Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.
Art. 161 Freies Geleit
1Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Verwaltungseinheit freies Geleit zusichern.