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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 145 Stellungnahme der Parteien

Die Verwaltungseinheit bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

Art. 146 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verwaltungseinheit lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;

b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder

c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

Art. 147 Entschädigung

Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 148 Pflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verwaltungseinheit:

a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;

b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

4. Kapitel: Augenschein

Art. 149

1Die Verwaltungseinheit ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Parteien und ihre Rechtsbeistände haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.

2Jede Person hat den Augenschein zu dulden und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den erforderlichen Zutritt zu gewähren.

3Müssen Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so beachtet die Verwaltungseinheit die für die Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften.

4Augenscheine werden mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht.

5Die Verwaltungseinheit kann anordnen, dass:

a. andere Verfahrenshandlungen an den Ort des Augenscheins verlegt werden;