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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

b. der Augenschein mit einer Rekonstruktion der Tat oder einer Konfrontation verbunden wird; in diesem Fall sind die beschuldigte Person, die Zeuginnen, Zeugen und die Auskunftspersonen verpflichtet, daran teilzunehmen; ihre Aussageverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.

5. Kapitel: Einholen von Berichten und Auskünften

Art. 150

1Die Verwaltungsstrafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsam sein können.

2Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holt die Verwaltungseinheit Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.

6. Titel: Sitzungspolizeiliche Massnahmen

Art. 151

1Die Verwaltungseinheit sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.

2Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie oder er ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.

3Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.

4Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.

7. Titel: Disziplinarmassnahmen

Art. 152

1Die Verwaltungseinheit kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.

2Ordnungsbussen der Verwaltungseinheit können innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.