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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

8. Titel: Zwangsmassnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 153 Begriff

Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:

a. Beweise zu sichern;

b. die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;

c. die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten.

Art. 154 Grundsätze

1Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

a. sie gesetzlich vorgesehen sind;

b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;

c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;

d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

3Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.

Art. 155 Zuständigkeit

1Zwangsmassnahmen können anordnen:

a. Verwaltungseinheit;

b. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

2Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.

Art. 156 Eröffnung der Anordnung

Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.

Art. 157 Gewaltanwendung

Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein.