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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2. Abschnitt: Vorläufige Festnahme durch die Polizei
Art. 195 Festnahme
Die Polizei ist verpflichtet, jede Person, die zur Verhaftung ausgeschrieben ist, vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen.
Art. 196 Vorgehen der Polizei
1Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Verwaltungseinheit über die Festnahme.
2Die festgenommene Person wird unverzüglich der Verwaltungseinheit zugeführt.
3. Abschnitt: Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Allgemeine Bestimmungen
Art. 197 Begriffe
1Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.
Art. 198 Voraussetzungen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a. sich durch Flucht dem Verwaltungsstrafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; oder
b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
Art. 199 Rechtsmittel
Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 210.