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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 200 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
1Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen der beschuldigten Person und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen.
2Die beschuldigte Person kann im Verfahren vor der Verwaltungseinheit oder dem Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Haft jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren.
4. Abschnitt: Untersuchungshaft
Art. 201 Haftverfahren vor der Verwaltungseinheit
1Die Verwaltungseinheit befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Verwaltungseinheit dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Art. 202 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
1Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Verwaltungseinheit unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Verwaltungseinheit, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Verwaltungseinheit verpflichten, daran teilzunehmen.
2Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Verwaltungseinheit und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.
Art. 203 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
1Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.