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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

e. Geldspielgesetz vom 29. September 201764: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1.

Art. 240 Anforderungen an die eingesetzten Personen

1Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden:

a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;

b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.

2Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.

3Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslands eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.

Art. 241 Legende und Zusicherung der Anonymität

1Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende aus.

2Die Verwaltungseinheit kann verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.

3Begehen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.

Art. 242 Genehmigungsverfahren

1Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

2Die Verwaltungseinheit reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:

a. die Anordnung;

b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.

3Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

4Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:

a. Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern;

b. die Anonymität zuzusichern;

c. Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.

64 SR 935.51