Vorlage

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 78Fedlex · Vorlage

Verwaltungsstrafrecht

5Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Verwaltungseinheit vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.

6Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Verwaltungseinheit den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Art. 243 Instruktion vor dem Einsatz

Die Verwaltungseinheit instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.

Art. 244 Führungsperson

1Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler untersteht während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen der Verwaltungseinheit und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.

2Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie instruiert die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler detailliert und fortlaufend über Auftrag und Befugnisse sowie über den Umgang mit der Legende;

b. sie leitet und betreut die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler und beurteilt laufend die Risikosituation;

c. sie hält mündliche Berichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers schriftlich fest und führt ein vollständiges Dossier über den Einsatz;

d. sie informiert die Verwaltungseinheit laufend und vollständig über den Einsatz.

Art. 245 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch.

2Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.

Art. 246 Mass der zulässigen Einwirkung

1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.

2Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.