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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

2. Kapitel: Entschädigung

1. Abschnitt: In von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Verfahren

Art. 301 Ansprüche

1Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:

a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; der Tarif des Kantons des zuständigen Gerichts gemäss Artikel 42 Absatz 2 ist massgeblich.

b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren entstanden sind;

c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

2Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

3Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

4Die Entschädigung geht zulasten des Bundes.

Art. 302 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder

Genugtuung

Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:

a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;

b. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.

Art. 303 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter

Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

1Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.