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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 286 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen
Leitet die Verwaltungseinheit die Revision von Amtes wegen ein, so kann sie die Untersuchung wieder eröffnen; den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zum Revisionsgrund und zu der in Aussicht genommenen Änderung des Entscheids zu äussern.
Art. 287 Aufhebung des früheren Entscheids
1Liegt ein Revisionsgrund vor, so hebt die Verwaltungseinheit den früheren Entscheid auf und trifft eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung; sie entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung von Bussen, Kosten und eingezogenen Vermögenswerten. Vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 41 Abs. 1).
2Die Verfügung ist zu begründen; im Übrigen gilt Artikel 267 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheids sinngemäss.
3Gegen die Straf- oder Einziehungsverfügung kann gemäss Artikel 275 die gerichtliche Beurteilung verlangt werden.
4Das Gericht überprüft auch, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Artikel 284 vorliegt.
Art. 288 Verneinung des Revisionsgrundes
1Liegt kein Revisionsgrund vor, so trifft die Verwaltungseinheit einen entsprechenden Entscheid.
2Bei Abweisung eines Revisionsgesuchs können die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auferlegt werden.
3Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten zu eröffnen.
4Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann gegen den abweisenden Entscheid innert zehn Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 46 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 49 Absätze 2–6 gelten sinngemäss.
2. Kapitel: Urteile der erstinstanzlichen Gerichte
Art. 289
Für die Revision rechtskräftiger Urteile erstinstanzlicher Gerichte gelten die Artikel 379–392 sowie die Artikel 410–415 StPO72.
72 SR 312.0