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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

16. Titel: Kosten, Entschädigung und Rückgriff

1. Kapitel: Kosten

1. Abschnitt: Im Verfahren vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden

Art. 293 Begriff

1Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.

2Auslagen sind namentlich:

a. Kosten für die amtliche Verteidigung;

b. Kosten für Übersetzungen;

c. Kosten für Gutachten;

d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;

e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.

Art. 294 Grundsatz

Die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 295 Berechnung und Gebühren

1Der Bundesrat regelt die Berechnung der Verfahrenskosten und legt die Gebühren fest.

2Er kann für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.

Art. 296 Stundung und Erlass

Forderungen aus Verfahrenskosten können von der zuständigen Behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 297 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person

1Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 90 Absatz 4.

2Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

3Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: