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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

15. Titel: Vollzug

Art. 290 Zuständigkeit

1Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltungseinheit und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der Verwaltungseinheit vollstreckt; ausgenommen sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, für deren Vollstreckung das Gericht zuständig ist, das das Urteil gefällt hat.

2Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG73 eingetrieben, wobei eine Übertragung an eine andere Verwaltungseinheit möglich ist.

3Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

4Die Verwaltungsstrafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verwaltungsstrafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

5Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen; der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug.

Art. 291 Vollstreckung von Bussen und Geldstrafen

1Soweit die Busse oder die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, wird sie auf Antrag der Verwaltungseinheit nach Artikel 10 umgewandelt.

2Zuständig zur Umwandlung ist die Richterin oder der Richter, die oder der die Straftat beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 42).

Art. 292 Verwendung der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte usw.

1Wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, fallen Bussen, Geldstrafen, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte, Ersatzforderungen sowie der Erlös aus den eingezogenen oder nach den Artikeln 167–172 verwerteten Gegenständen dem Bund zu.

2Lehnt die Verwaltungseinheit einen nach Artikel 70 Absatz 2 StGB74 beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines eingezogenen Gegenstands oder Vermögenswerts ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196875 über das Verwaltungsverfahren.

73SR 282.1

74SR 311.0

75 SR 172.021