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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

a. der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;

b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.

4Mehrere beschuldigte Personen haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.

Art. 298 Beschwerde gegen Kostenerkenntnis

1Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 46 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 49 Absätze 2–6 gelten sinngemäss.

2Wird innert der gesetzlichen Frist keine Beschwerde eingereicht oder eine Beschwerde abgewiesen, so ist das Kostenerkenntnis einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

2. Abschnitt: Im gerichtlichen Verfahren

Art. 299

1Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Auferlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 282 Absatz 4, nach den Artikeln 417–426 und 428 StPO76.

2Im Urteil können die Kosten des Verfahrens vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden.

3. Abschnitt: Kostenvergütung an den Kanton

Art. 300

1Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Kosten für die von seinem Zwangsmassnahmengericht wahrgenommenen Aufgaben sowie der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen die beschuldigte Person nicht verurteilt worden ist oder die die verurteilte Person nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Kantonsangestellten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.

2Sind durch die Vereinigung von Verfahren nach Artikel 40 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.

3Konflikte zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 46 Abs. 1).

76 SR 312.0