Vorlage

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 97Fedlex · Vorlage

Verwaltungsstrafrecht

2Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

3Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Art. 304 Dritte

1Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden Schaden erlitten haben.

2Sie haben ihren Anspruch bei der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde auf den Antrag nicht ein.

3Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Verwaltungseinheit schon während der Untersuchung darüber entscheiden.

Art. 305 Geltendmachung

1Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund verjähren nach zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.

2Über das Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren trifft die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 46 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 49 Absätze 2–6 gelten sinngemäss.

2. Abschnitt: Im gerichtlichen Verfahren

Art. 306

1Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden.

2Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen.