Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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4.3.62 Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953494

Art. 153 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.63 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975495 über die Binnenschifffahrt

Art. 54 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 55 Abs. 2 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.64 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948496

Art. 91bis

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 98 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 99 Abs. 5

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.65 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959497 über das Luftfahrzeugbuch

Art. 65 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.66 Bundesgesetz vom 18. März 2016498 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 1 Abs. 1 Bst. abis

Artikel 1 Absatz 1 wird ergänzt mit Buchstabe abis, so dass die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens – und nicht nur eines ordentlichen Strafverfahrens – angeordnet und durchgeführt wird, sachlich ebenfalls unter den Geltungsbereich des BÜPF fällt.

Diese Ergänzung ergibt sich aus der Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, wenn die betreffende Massnahme die Genehmigung des ZMG erfordert,

494SR 747.30

495SR 747.201

496SR 748.0

497 SR 748.517.1

498 SR 780.1