Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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wie dies beispielsweise bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Fall ist (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Das Verfahren, in dessen Rahmen der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wird, bleibt künftig in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde und wird nicht von der Staatsanwaltschaft übernommen (s. Art. 218–231 VE-VStrR).

Art. 5 Abs. 1

Artikel 5 Absatz 1 trägt der neuen Rolle der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden Rechnung, wenn Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ergriffen werden (s. Art. 218–231 VE-VStrR).

Art. 11 Abs. 1bis

Die in Artikel 11 Absatz 1bisvorgesehene Regel ist eine logische Folge der neuen Rolle der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, wenn Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ergriffen werden (s. Art. 218–231 VE-VStrR).

Art. 40 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.67 Postgesetz vom 17. Dezember 2010499

Art. 31 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.68 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997500

Art. 54 Andere Strafbestimmungen

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 55 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.69 Bundesgesetz vom 24. März 2006501 über Radio und Fernsehen

Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

499 SR 783.0

500 SR 784.10

501 SR 784.40