Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 185Fedlex · Erläuternder Bericht

Der zweite Satz von Artikel 86 Absatz 4 wird aus dieser Bestimmung entfernt und in einen Artikel 5 überführt, der ebenfalls für vorsätzlich begangene leichte Fälle gilt. Diese Anpassung wird vorgenommen, weil Artikel 29 VE-VStrR nicht zwischen vorsätzlich und fahrlässig begangenen Straftaten einerseits und Verbrechen und Vergehen andererseits unterscheidet, so dass auch bei einer vorsätzlich begangenen, besonders leichten Straftat auf die Strafverfolgung und die Verurteilung verzichtet werden kann. Es wäre nicht kohärent, wenn nur bei fahrlässig begangenen (leichten) Fällen die Möglichkeit bestünde, anstelle einer Geldstrafe eine Busse zu verhängen, wie es der geltende Artikel 86 Absatz 4 zweiter Satz vorsieht.

Art. 87 Abs. 6

Artikel 87 Absatz 6 wird aufgehoben, da er infolge der Schaffung von Artikel 29 VE-VStrR seine ganze Gültigkeit verliert.

Art. 89

Artikel 89 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 90 Abs. 1 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 90a

Artikel 90a wird infolge der Schaffung der Artikel 218–255 VE-VStrR über die geheimen Überwachungsmassnahmen aufgehoben.

Art. 90c

Artikel 90c wird aufgehoben, weil Artikel 37 VE-VStrR (Einbezug Dritter) seine Regelung übernimmt, der nun auf das gesamte Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.

4.3.76 Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000508

Art. 51 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.77 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983509

Art. 62 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

508 SR 813.1

509 SR 814.01