Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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4.3.92 Jagdgesetz vom 20. Juni 1986524
Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
4.3.93 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991525 über die Fischerei
Art. 18 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
4.3.94 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009526 über die Produktesicherheit
Art. 17 Abs. 3
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
4.3.95 Bauproduktegesetz vom 21. März 2014527
Art. 27 Abs. 3
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
4.3.96 Bundesgesetz vom 27. September 2013528 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR wird Absatz 1 neu formuliert und Absatz 2 aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).
4.3.97 Geldspielgesetz vom 29. September 2017529
Art. 133 Straftaten in Geschäftsbetrieben
Der Titel wird in der deutschen Fassung an die Terminologie des Gliederungstitels des 3. Abschnitts vor Artikel 6 VE-VStrR angepasst: «Straftaten in Geschäftsbetrieben» anstatt «Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben». Die französische und die italienische Fassung müssen nicht angepasst werden.
Absatz 1 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).
Absatz 2 wird an die Terminologie des Gliederungstitels des 3. Abschnitts vor Artikel 6 VE-VStrR (Straftaten in Geschäftsbetrieben) sowie an den neuen Titel des VE-VStrR angepasst.
524 SR 922.0
525 SR 923.0
526 SR 930.11
527 SR 933.0
528 SR 935.41
529 SR 935.51