Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

5.9.2 Art. 89: Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für denselben Kanton720 scheint auch die Aufhebung von Artikel 89 HMG, insbesondere von dessen Absatz 2, nicht sachgerecht. Die Artikel 6 und 7 VE-VStrR sollten auch bei der Straf- verfolgung durch die kantonalen Behörden anwendbar bleiben.

5.9.3 Art. 90a: Geheime Überwachungsmassnahmen

Die BA721 begrüsst die Aufhebung dieser Bestimmung, eine weitere Konkretisierung des Ver- zichts auf jegliche Zuständigkeit der BA im Verwaltungsstrafverfahren, wie sie ihn schon seit Jahren anregt.

5.10 Edelmetallkontrollgesetz722

5.10.1 Art. 56g Abs. 2 und 3: Zuständigkeit

Die BA723 begrüsst den Verzicht auf alle ihre Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren. Das entspricht einem von ihr seit Jahren geäusserten Anliegen.

5.10.2 Art. 56h Abs. 2: Vereinigung der Strafverfolgung

Auch wenn die BA den Verzicht auf jegliche Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren be- grüsst, wirft die vorgesehene Änderung dieser Bestimmung aus ihrer Sicht724 Fragen auf. Arti- kel 56h EMKG betrifft die Vereinigung eines Verwaltungsstrafverfahrens des Eidgenössi- schen Finanzdepartements (EFD) mit einem der BA unterstehenden Verfahren. Absatz 1 definiert die Voraussetzungen, Absatz 2 regelt die Zuständigkeit bei Konflikten. Wird die BA in diesem Absatz nicht mehr erwähnt, müsste dies bedeuten, dass keine Vereinigung mit einem Strafverfahren der BA erfolgen kann und folglich in Absatz 1 auch der Begriff der Bundesge- richtsbarkeit zu streichen wäre. Eine solche Änderung wäre aus Sicht der BA für die Strafver- folgungspraxis unproblematisch, da eine Verfahrensvereinigung weiterhin nach Art. 40 VE-VStrR möglich wäre.

5.11 Embargogesetz725

5.11.1 Art. 14: Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

Die BA726 bemerkt, dass sich der Erläuternde Bericht nicht zu dem zu erwartenden Fallauf- kommen und dem zwingenden Ressourcenmehrbedarf der BA äussert, die sich aus der vor- geschlagenen Änderung ergeben.

Sie727 lehnt diese Änderung und die darin vorgesehene Begründung einer ausschliesslichen Strafverfolgungszuständigkeit der BA ab, und zwar aus folgenden Gründen:

- Die bestehende Regelung ist ausgewogen und hat sich bewährt. Die Strafverfolgung durch

das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) trägt der Grundmaxime des Verwaltungsstraf- rechts Rechnung, wonach die Verfolgung und Beurteilung der betreffenden Straftaten der in der fraglichen Verwaltungsmaterie spezialisierten Behörde obliegen sollen. Das Seco

720 ZH, S. 5 f.

721 BA, S. 1

722 EMKG; SR 941.31

723 BA, S. 1

724 BA, S. 2

725 EmbG; SR 946.231

726 BA, S. 3

727 BA, S. 3 f.