Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Parlament vorgeschlagenen Umformulierung ist diese Voraussetzung in Artikel 6 Absatz 2 VStrR aber nicht mehr enthalten. Weil auch der VE-VStrR diese Voraussetzung – richtiger- weise – nicht erwähnt, wäre es sinnvoll, die Strafbarkeit nach Artikel 6 Absatz 2 VE-VStrR nicht auf die Auftraggeberin/den Auftraggeber und die vertretene Person auszudehnen.
Ein Teilnehmer86 fordert, die Geschäftsherrenhaftung auf vorsätzliches Verhalten zu be- schränken. Tatsächlich läuft die Haftung für Fahrlässigkeit in der Praxis immer mehr auf eine reine Kausalhaftung hinaus.
4.5 Art. 7: Sonderordnung für Bussen bis zu 50 000 Franken
Unter den Teilnehmenden, die zu dieser Bestimmung Stellung genommen haben, stimmen ihr drei Kantone87 vorbehaltslos zu, ein Kanton88 und neun andere Teilnehmende89 lehnen sie ganz oder teilweise ab. Die ablehnenden Stimmen machen folgende Vorschläge:
• Aufhebung von Artikel 7 VE-VStrR und der von ihm abgeleiteten Bestimmungen in den
Spezialgesetzen90;
• anstelle einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens
o eine Verfahrensbestimmung einführen, mit den Voraussetzungen, unter denen das Verfahren aus Effizienzgründen eingestellt werden kann91;
o eine Wiedergutmachung analog zu Artikel 53 StGB einführen92.
• Änderung von Artikel 7 VE-VStrR in dem Sinn, dass ein Verschulden des Unternehmens
vorausgesetzt wird, und zwar in einer der beiden folgenden Formen:
o Organisationsmangel, entweder, wie in Artikel 102 Absatz 1 StGB, verstanden als Grund dafür, dass die verantwortliche natürliche Person nicht ausfindig gemacht werden kann93, oder im Sinne einer analogen Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 StGB auf Übertretungen94;
o grundsätzliche, verschuldensabhängige Strafbarkeit der juristischen Person nach einem «differenzierten» Modell der Verantwortlichkeit95.
• Beibehaltung des massgeblichen Betrags von 5000 Franken des Artikels 7 VStrR96;
86 SAV, S. 8
87 LU, S. 2; VS, S. 1; ZG, S. 1
88 VD, S. 4 f.
89 B&K, S. 7 ff.; economiesuisse, S. 2 f.; EXPERTsuisse, S. 13 und 18 f.; SAV, S. 8; ODAGE, S. 2; UNIBE, S. 3 ff.; UNIGE, S. 3 f.; UNIL, S. 4 ff.; SGV, S. 1
90 UNIBE, S. 8 ff.
91 UNIBE, S. 8
92 B&K, S. 7 f.
93 UNIL, S. 5; ODAGE, S. 2
94 UNIBE, S. 8 f.; ebenso UNIGE, S. 4
95 B&K, S. 7 f.
96 SGV, S. 1; economiesuisse, S. 2 f.