Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
ein Verschulden, das nach einem differenzierten Modell der Verantwortlichkeit bestimmt wird. Die Idee bestünde darin, dass die juristische Person die objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale der jeweiligen Strafnorm durch bestimmte, unterschiedlich definierte Perso- nenkreise erfüllen kann. Zum anderen könnte man statt einer subsidiären Verantwortlichkeit des Unternehmens die Möglichkeit einer Wiedergutmachung analog zu Artikel 53 StGB ein- führen: Sind unverhältnismässig aufwendige Ermittlungshandlungen nötig, könnte die Be- hörde dem Unternehmen vorschlagen, das Verfahren gegen die Zahlung einer Wiedergutma- chung von bis zu 100 000 Franken einzustellen. Vorzusehen wäre dann auch, dass die im Hinblick auf eine solche Wiedergutmachung gemachten Aussagen, sollte sie scheitern, im weiteren Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertet werden dürfen.
Für eine andere Teilnehmerin118 wäre die Abschaffung von Artikel 7 VStrR und seiner Folge- bestimmungen der erste und notwendige Schritt in Richtung einer rechtsstaatlich haltbaren Lösung. Artikel 102 StGB wäre allenfalls um die Übertretungen zu ergänzen, optimalerweise unter Streichung des Absatzes 1 und Übernahme des Modells des Absatzes 2 auf alle Ver- brechen, Vergehen und Übertretungen. Im Interesse einer weiteren Harmonisierung der Be- griffe sollte der Begriff «Busse» in Artikel 102 StGB in «Unternehmensbusse» umbenannt werden und diese Änderung in allen darauf Bezug nehmenden Normen übernommen werden (insbesondere in Art. 53 StGB). Geht es bei der Bestimmung vorrangig um die Verfah-
rensökonomie, müsste, wie die Teilnehmerin zur Begründung ihrer Vorschläge ausführt, die rechtsstaatlich verfehlte Regelung von Artikel 7 VStrR und sämtlicher abgeleiteten Bestim- mungen aufgehoben werden, zugunsten einer von einer Unternehmenshaftung entflochtenen verfahrensrechtlichen Lösung, in Form einer an gesetzliche Kriterien geknüpften Möglichkeit der Verfahrenseinstellung aus Effizienzgründen. Sollte es darüber hinaus das kriminalpoliti- sche Bedürfnis geben, Unternehmen für Übertretungen strafrechtlich in die Verantwortung zu nehmen, so bedürfte es einer Norm, die eine Bestrafung von Unternehmen aufgrund eines Organisationsmangels ermöglicht. Das wäre durch eine Änderung von Artikel 7 VStrR mög- lich. Allerdings würde Artikel 7 VStrR als unternehmensstrafrechtliche Bestimmung erst dann rechtsstaatlich unbedenklich, wenn er im Wesentlichen Artikel 102 StGB entspräche (wobei dessen Abs. 1 kriminalpolitisch verfehlt ist und zugunsten des Modells von Abs. 2 gestrichen werden sollte). Weil Artikel 102 StGB gemäss Artikel 333 Absatz 1 StGB und Artikel 2 VStrR auch im Verwaltungsstrafrecht gilt, bedürfte es keiner Spezialbestimmung im VStrR, wenn Ar- tikel 102 Absatz 2 StGB auf alle Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ausgeweitet würde, wie es idealerweise der Fall sein sollte.
Im Unterschied zu den vorgenannten Auffassungen spricht sich eine Organisation119 für den Grundsatz aus, Unternehmen ohne eigenes Verschulden sanktionieren zu können, und ge- gen den Ersatz dieses Grundsatzes durch eine Artikel 102 StGB entsprechende Bestimmung. Artikel 7 VE-VStrR ist dogmatisch diskutabel, in der Praxis aber notwendig als Korrektiv der ausserstrafrechtlichen Konsequenzen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung.120 Aus dogmatischen Gründen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass seitens des Unternehmens keinerlei Verschulden vorausgesetzt ist. Die Sanktion sollte deshalb auch nicht in Form des Strafbescheids ausgesprochen werden, denn der impliziert eine strafrechtli- che Schuld, sondern in Form eines Entscheids, mit dem eine Verwaltungssanktion verhängt wird.
118 UNIBE, S. 8 ff.
119 SAV, S. 8
120 Eine Verurteilung, auch wegen Fahrlässigkeit, hat für die betroffene Person häufig schwerwiegende ausserstrafrechtliche Folgen, vor allem in den Wirtschaftsbereichen, die staatlicher Aufsicht unterstehen. Betroffen ist etwa der Compliance Officer bei Verstössen gegen das Bankengesetz oder die fachtechnisch verantwortliche Person bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Auch die Privatsphäre kann tangiert sein, beispielsweise durch Einschränkungen bei der Wohnungssuche aufgrund eines Strafregistereintrags.