Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Terminologie
Ein Kanton59 bemerkt, dass der Begriff «Polizei» präzisiert werden sollte, denn er wird im VE-VStrR nicht einheitlich verwendet: Er steht sowohl für die Polizei der Kantone und Gemeinden wie auch für die Bundeskriminalpolizei (BKP).
Abstimmung der Vorlage mit der Revision des Zollgesetzes
Zwei Teilnehmer60 weisen darauf hin, dass der vorliegende Entwurf mit dem Entwurf des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (E-BAZG-VG)61 koordiniert werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)62 führt aus, dass Artikel 199 E-BAZG-VG die
Einführung eines Ermittlungsverfahrens vorsieht, in dem das Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit (BAZG), mit Genehmigung des BVGer, Zwangsmassnahmen anordnen kann. Ausserdem können die Verfügungen, die das BAZG in diesem Verfahren trifft, vor BVGer angefochten werden (Art. 88 Abs. 1 Bst. b E-BAZG-VG). Der VE-VStrR seinerseits sieht für das Verwaltungsstrafverfahren keine solche Ermittlungsphase vor. Vielmehr darf die Verwaltungseinheit punktuell gewisse Ermittlungshandlungen, wie beispielsweise eine
Observation, vornehmen, und das auch nur, wenn Vergehen oder Verbrechen betroffen sind. Artikel 199 E-BAZG-VG geht darüber also weit hinaus. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass das BVGer als Genehmigungsinstanz nach Artikel 199 Absatz 3 und Artikel 204 E-BAZG-VG für Zwangsmassnahmen über deren Zulässigkeit zu entscheiden haben wird. Das BVGer erachtet deshalb eine eingehende Prüfung der Kohärenz des E-BAZG-VG mit dem VE-VStrR als angezeigt.
4 Artikelweise Bemerkungen
4.1 Art. 2: Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Drei Kantone63 erklären sich einverstanden mit der Beibehaltung des Grundsatzes, dass für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, die allgemei- nen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB)64 gelten, es sei denn, das VStrR oder ein besonderes Verwaltungsgesetz bestimme etwas anderes.
Einer dieser Kantone65 ergänzt, dass eine weitere Abweichung vom StGB prüfenswert er- scheint, und zwar im Interesse einfacherer Regeln für die Strafzumessung.
59 BE, S. 1
60 EXPERTsuisse, S. 3 f.; BVGer, S. 3
61 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) wurde am 20. Juni 2025 vom Parlament verabschiedet (BBl 2025 2035).
62 BVGer, S. 3
63 SH, S. 3; VD, S. 2; ZH, S. 1
64 SR 311.0
65 SH, S. 3