Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Organisationsmangels i.S. von Artikel 102 StGB abhängig zu machen, wurde verworfen. Al- lerdings ist nicht nachvollziehbar, warum es im VStrR eine Möglichkeit der vereinfachten Be- strafung geben soll, die das ordentliche Strafrecht nicht kennt. Die Konstruktion von Artikel 7 VStrR ist über 50 Jahre alt, sie erscheint angesichts heutiger Modelle strafrechtlicher Verant- wortlichkeit kollektiver Einheiten aus der Zeit gefallen. Der Erläuternde Bericht sagt nicht, wa- rum die Verantwortlichkeit des Unternehmens zwingend eine andere sein muss als die der natürlichen Person, und warum nicht eine parallele Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist, vor allem in Konstellationen, die, wie bei Artikel 102 Absatz 2 StGB, eine schlechte, zu Straftaten verleitende Unternehmenskultur erkennen lassen.

Für eine Teilnehmerin115 ist es inakzeptabel, einzig aus Gründen der Prozessökonomie grundlegende strafrechtliche Prinzipien aufzugeben. Das schweizerische Strafrecht kennt an- dere Instrumente, die von der Sorge um die Verfahrensökonomie geleitet sind (Wiedergutma- chung, Strafbefehlsverfahren, abgekürztes Verfahren), ohne dass ihre Umsetzung auf Kosten elementarer Grundsätze des Strafrechts gehen würde. Diese Grundsätze müssen eingehal- ten werden, und die vorliegende Revision des VStrR bietet eine einzigartige Gelegenheit, Ar- tikel 7 VStrR in Einklang insbesondere mit dem Erfordernis des Verschuldens zu bringen.

Diese grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien zu beachten, ist umso mehr geboten, als Ar- tikel 7 VE-VStrR neu einen Bussenbetrag von bis zu 50 000 Franken vorsieht. Bei diesem Betrag kann man, anders als es der Erläuternde Bericht offenbar annimmt, sicher nicht mehr von einem «Bagatellfall» sprechen. Die Konzeption von Artikel 7 VStrR, ursprünglich gedacht als Mittel im Kampf gegen Bagatellkriminalität, ist damit klarerweise überholt. Um Artikel 7 VE-VStrR mit dem Erfordernis des Verschuldens in Einklang zu bringen, könnte verlangt wer- den, dass die Schwierigkeit, die nach Artikel 6 VStrR verantwortlichen natürlichen Personen ausfindig zu machen, ihren Grund in einer mangelhaften Organisation des Unternehmens (Art. 102 Abs. 1 StGB) hat. Mit diesem Ansatz wäre allerdings die Sorge um die Verfah- rensökonomie nicht ausgeräumt. Die Verwaltungseinheit soll aber, im Unterschied zu Artikel 102 StGB, keine umfassenden Ermittlungen führen, sondern nach ersten Ermittlungshandlun- gen feststellen, dass die mangelhafte Organisation des Unternehmens es nicht zulässt, un- verzüglich die natürlichen Personen zu identifizieren, die die Tat begangen haben könnten. Die Anforderungen an den Nachweis eines Organisationsmangels sollten im Übrigen umso weniger hoch sein, je stärker die Sache Züge eines Bagatellfalls aufweist; andernfalls geriete das Anliegen der Verfahrensökonomie, das Artikel 7 VE-VStrR zugrunde liegt, ins Hintertref- fen. Entgegen dem Erläuternden Bericht kann man davon ausgehen, dass die «Annah- mequote» bei einem Modell, das den Begriff des Organisationsmangels einführt, genau gleich hoch sein würde wie beim geltenden Modell des Artikels 7 VStrR. Hat nämlich ein Un- ternehmen ein eigenes Interesse daran, anstelle seiner Organe oder Mitarbeitenden eine Busse zu akzeptieren, ist nicht damit zu rechnen, dass es sich der Feststellung widersetzen wird, seine – vermutlich mangelhafte – Organisation habe die Identifizierung der individuellen Täterschaft erschwert.

Weil eine Verantwortlichkeit ohne Verschulden fundamentale Grundsätze des Strafrechts ver- letzt, fordert auch eine andere Organisation116 die Einführung einer Verschuldenshaftung in Form eines Organisationsmangels des Unternehmens i.S. von Artikel 102 Absatz 1 StGB.

Um die Regelung mit dem Verschuldensprinzip in Einklang zu bringen, sind, wie ein anderer Teilnehmer117 ausführt, ausser dieser Lösung zwei weitere Möglichkeiten denkbar. Zum einen könnte man eine grundsätzliche Strafbarkeit der juristischen Person vorsehen, gestützt auf

115 UNIL, S. 4 f.

116 ODAGE, S. 2

117 B&K, S. 7 f.