Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
4.2 Art. 4: Jugendliche
Ein Kanton66 hält die Begründung für die vom Strafrecht abweichende Regelung der Straf- mündigkeit von Jugendlichen (15 Jahre im VE-VStrR statt 10 Jahre im StGB) für nicht über- zeugend. Die Regelung sollte vereinheitlicht werden, indem die Strafmündigkeit auch im Ver- waltungsstrafrecht auf 10 Jahre festgesetzt wird.
4.3 Art. 5: Teilnahme
Aus Sicht desselben Kantons67 überzeugt es auch nicht, die vom Strafrecht abweichende Re- gelung bei Gehilfenschaft und Anstiftung zu Übertretungen beizubehalten. Die Begründung, die der Erläuternde Bericht für diese Abweichung gibt, ist nicht einschlägig. Vielmehr wäre dort, wo die Teilnahme strafbar sein soll, die Strafnorm zum Vergehen heraufzustufen.
Ein anderer Teilnehmer68 bemerkt, dass die im Erläuternden Bericht angeführten Praktikabili- tätsgründe, welche die Beibehaltung der Teilnahmestrafbarkeit bei Übertretungen des Ver- waltungsstrafrechts rechtfertigen sollen, in einem Rechtsstaat schon als solche kein Argu- ment für eine Ausweitung der Strafbarkeit sein können. Zum Argument im Erläuternden Bericht, wonach es im Verwaltungsstrafrecht Übertretungen gibt, die sich aufgrund ihrer Schwere im ordentlichen Strafrecht nicht als Übertretungen qualifizieren liessen, hält derselbe Teilnehmer fest, dass der Bericht nicht sagt, welche Übertretungen das sind. Es ist klarer- weise Aufgabe des Gesetzgebers, Normen entweder als Übertretungen oder als Verge- hen/Verbrechen zu qualifizieren; ist diese Entscheidung getroffen, ist man an diese sowie an deren Nebenfolgen gebunden. Zur weiteren Begründung der Teilnahmestrafbarkeit im Erläu- ternden Bericht – die Vielzahl von Sonderdelikten im Verwaltungsstrafrecht – bemerkt der Teilnehmer, dass die Entscheidung, Sonderdelikte zu schaffen, vielmehr impliziert, dass der Täterkreis beschränkt werden soll. Zudem weist er darauf hin, dass die Ausnahme der Ord- nungswidrigkeiten die Diskrepanz zum ordentlichen Strafrecht zeigt, das für Übertretungen oberhalb der Ordnungswidrigkeitengrenze ebenfalls keine Teilnahmestrafbarkeit vorsieht.
Derselbe Teilnehmer69 ergänzt, dass diese Ausführungen ein grosses Problem des in der Re- form weitergeführten materiellen Verwaltungsstrafrechts aufzeigen: Es ist wertungsmässig auf den schlimmstmöglichen Fall ausgerichtet. Das führt in der grossen Mehrheit der Fälle – das VStrR dient zahlenmässig der Ahndung von Massendelinquenz – zu einer massiven Überstrenge. Angemessener wäre, die materiellen Regeln in der Spezialgesetzgebung vorzu- sehen; das würde zu sachgerechten Lösungen führen, angepasst an die sich in den einzel- nen Rechtsgebieten stellenden Fragen.
4.4 Art. 6: Straftaten in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dgl.
Verhältnis zu Artikel 29 StGB
Zwei Teilnehmende70 werfen die Frage auf, in welchem Verhältnis Artikel 6 VE-VStrR – der den geltenden Artikel 6 VStrR übernimmt – und Artikel 29 StGB stehen. Die zweitgenannte Bestimmung existierte bei der Verabschiedung des VStrR noch nicht. Ist Artikel 6 VE-VStrR lex specialis zu Artikel 29 StGB, und, wenn ja, welche Absätze von Artikel 6? Der
erstgenannte Teilnehmer71 bemerkt, dass verschiedene Autorinnen und Autoren die
66 AG, S. 2
67 AG, S. 2
68 SAV, S. 7 f.
69 SAV, S. 8
70 B&K, S. 5 f.; UNIGE, S. 3 f.
71 B&K, S. 5