Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
• Erhöhung des massgeblichen Betrags auf mindestens 100 000 Franken97;
• Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmung zumindest auf Vergehen, ver-
schuldensabhängig98 oder nicht99.100
• Verzicht auf eine durch Strafbescheid ausgesprochene Sanktion zugunsten einer Verwal-
tungssanktion, denn die Bestimmung setzt kein Verschulden des Unternehmens vo- raus101;
• Präzisierung der Verpflichtungen der untersuchenden Behörde im Gesetz102;
• Aufhebung von Artikel 102 Absatz 1 StGB und Ausdehnung des Modells von Artikel 102
Absatz 2 StGB auf alle Verbrechen, Vergehen und Übertretungen103;
• Beibehaltung der von Artikel 7 VStrR abgeleiteten Bestimmungen in der Spezialgesetzge-
bung, mit104 oder ohne105 Erfordernis des Verschuldens des Unternehmens;
• im Abgaberecht Erhöhung des massgeblichen Betrags auf 100 000 Franken und Festle-
gung eines Höchstbetrags von 500 000 Franken, unter Vorbehalt von Ausnahmen106;
• Klärung der prozessualen Stellung des Unternehmens107.
Nachstehend eine Zusammenfassung der Argumente für die einzelnen Vorschläge:
Im Allgemeinen
Ein Kanton108 erklärt sich mit der neuen Regelung einverstanden; zahlreiche andere Gesetze verweisen auf diese Regelung, die in Zukunft noch an Bedeutung zunehmen wird, vor allem im Umweltstrafrecht. Ein anderer Kanton109 ist der Meinung, die Regelung könnte kürzere Verfahren ermöglichen.
Verschuldensprinzip
Sechs Teilnehmende110 haben sich zur Natur der Bestimmung und zum Verschuldensprinzip geäussert. Mit Ausnahme einer Organisation111 lehnen alle die Möglichkeit ab, Unternehmen
97 SAV, S. 8
98 B&K, S. 9
99 SAV, S. 8
100 Eine andere Teilnehmerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Bestimmung bei Vergehen und auch Verbrechen Anwendung finden muss, wenn die Schwere des Delikts zu einer Busse gegen das Unternehmen führt, die den gesetzlichen Höchstbetrag, nach heutigem Recht also 50 000 Franken, nicht überschreitet (UNIL, S. 7 f.).
101 SAV, S. 9
102 economiesuisse, S. 2 f.
103 UNIBE, S. 8 ff.
104 B&K, S. 7; UNIL, S. 6 f.
105 economiesuisse, S. 3
106 EXPERTsuisse, S. 19
107 B&K, S. 9; UNIL, S. 8
108 LU, S. 2
109 ZG, S. 1
110 B&K, S. 7 f.; SAV, S. 8; ODAGE, S. 2; UNIBE, S. 8 ff.; UNIGE, S. 3 f.; UNIL, S. 4 f.
111 SAV, S. 8