Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

und Art. 45 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 197379 über die Stempelabgaben), und das Ri- siko der Solidarhaft bezüglich der Steuerverkürzung (Art. 12 Abs. 3 VStrR) und der Strafregis- tereintrag ab einer Busse von 5000 Franken erhöhen den Druck auf diese Mitarbeitenden zu- sätzlich. Eine primäre Haftung der juristischen Person existiert bereits in gewissen Bereichen des Abgaberechts, so in Artikel 181 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199080 über die direkte Bundessteuer. Es steht dem Unternehmen frei, allenfalls auf zivilrechtlichem Weg Rückgriff auf die verantwortliche natürliche Person zu nehmen. Aus all diesen Gründen sollte Artikel 6 VStrR im Abgaberecht künftig die primäre Verantwortlichkeit der juristischen Person einführen. In berechtigten Ausnahmefällen könnten die Spezialgesetze, analog zu Ar- tikel 181 Absatz 3 DBG, weiterhin die Bestrafung der verantwortlichen natürlichen Person zu- lassen.

Ein Teilnehmer81 fordert die Einführung einer Regel für Unterlassungsfälle; diese sind durch die aktive Formulierung der Bestimmung nicht erfasst. Er schlägt vor, den verantwortlichen Personen die besonderen Rechtspflichten gemäss den internen Regeln des betreffenden Un- ternehmens zuzurechnen, wie es heute bereits bei der Meldepflicht nach Artikel 37 des Bun- desgesetzes vom 10. Oktober 199782 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Ter- rorismusfinanzierung praktiziert wird.

Absatz 2

Drei Teilnehmende83 begrüssen die Präzisierung, wonach die Geschäftsherrin/der Geschäfts- herr nur verantwortlich ist, wenn sie/er es in Verletzung einer «bestimmten» Rechtspflicht un- terlassen hat zu handeln. Die Klarstellung ist hilfreich, denn sie zeigt, dass die Bestimmung eine spezielle Form einer unechten Unterlassung kodifiziert und nicht ein echtes Unterlas- sungsdelikt. Eine Teilnehmerin84 bemerkt, dass die Stellung als «Geschäftsherrin» oder «Ge- schäftsherr» i.S. von Artikel 6 Absatz 2 VE-VStrR nicht automatisch die der Garantin oder des Garanten einschliesst, welche die Rechtspflicht begründet, eine strafbare Handlung zu ver- hindern oder deren Wirkungen abzumildern. Eine solche Garantenstellung setzt in jedem Fall zusätzlich den Nachweis voraus, dass eine besondere Rechtspflicht zu handeln verletzt wurde.

Eine Teilnehmerin85 bezweifelt allerdings, ob die Ergänzung des Adjektivs «bestimmt» für sich allein genommen bereits die Rechtsprechung umsetzt, wonach die Verletzung einer Rechtspflicht i.S. von Artikel 6 Absatz 2 VStrR eine Garantenstellung voraussetzt, welche im Allgemeinen der Geschäftsherrin bzw. dem Geschäftsherrn zukommt, die bzw. der für eine ordnungsgemässe Anwendung des Verwaltungsrechts verantwortlich ist. Es wäre klarer, in der Bestimmung ausdrücklich den Begriff der Garantin bzw. des Garanten zu verwenden,

oder zu präzisieren, dass die betreffende Person diejenige ist, die verpflichtet ist, das fragli- che Verhalten durch Beaufsichtigung, Weisungen oder, wenn nötig, direktes Eingreifen zu verhindern. Von daher ist schwer zu sehen, wie eine solche Verpflichtung auch für die Auf- traggeberin/den Auftraggeber oder die vertretene Person gelten könnte. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der Geschäftsherrin/des Geschäftsherrn ursprünglich wohl davon ab- hängig machen, dass sie/er tatsächlich Kenntnis von der Widerhandlung hat; nach einer im

79 StG; SR 641.10

80 DBG; SR 642.11

81 B&K, S. 6

82 GwG; SR 955.0

83 B&K, S. 6; ODAGE, S. 2; UNIL, S. 3

84 UNIL, S. 3

85 UNIGE, S. 3