Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Anwendung der jüngeren Norm (Art. 29 StGB) befürworten, andere die der speziellen (Art. 6 VStrR). Dabei dreht sich die Diskussion vor allem um Artikel 6 Absatz 3 VStrR, aber auch Absatz 1 ist betroffen. Die zweite Teilnehmerin72 macht dagegen geltend, dass der
Anwendungsbereich der Artikel 6 Absatz 1 VStrR und Artikel 29 StGB nicht identisch ist, da ersterer generell anwendbar auf Straftaten ist, die beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens begangen werden, während letzterer die echten Sonderdelikte regelt, wenn die besondere, die Strafbarkeit begründende Verpflichtung dem Unternehmen obliegt. Der Erläuternde Bericht müsste deshalb erklären, wie es sich rechtfertigen lässt, dass das
Verwaltungsstrafrecht bei den echten Sonderdelikten einen grösseren Täterkreis erfasst als das ordentliche Strafrecht (nämlich sämtliche natürlichen Personen und nicht nur die in Art. 29 StGB genannten). Zu Artikel 6 Absatz 2 VE-VStrR weist die Teilnehmerin73 darauf hin,
dass diese Bestimmung nicht lex specialis zu Artikel 29 StGB sein kann, weil sie die
Strafbarkeit der Geschäftsherrin/des Geschäftsherrn oder der/des hierarchisch Vorgesetzten für Straftaten betrifft, welche ihnen unterstellte Personen begangen haben. Diese Situation ist aber ein Anwendungsfall von Artikel 11 StGB, nicht von Artikel 29 StGB.
Die beiden Teilnehmenden74 fragen sich schliesslich, ob es sachgerecht ist, Artikel 6 Absatz 3 VE-VStrR als lex specialis, die einen anderen Personenkreis erfasst als Artikel 29 StGB, beizubehalten. Die Lehre versteht Artikel 6 Absatz 3 VStrR als Spezialbestimmung, die die Frage regelt, welchen Personen im Unternehmen die – rechtlich diesem obliegenden – be- sonderen Pflichten zuzuschreiben sind.75 Es geht um echte Sonderdelikte, denn die Hand- lungspflicht, welche die Garantenstellung der Geschäftsherrin/des Geschäftsherrn begründet, ist eine Sonderpflicht, die Grundlage der Strafbarkeit nach Artikel 29 StGB bildet.76 Fraglich bleibt allerdings, ob eine solche Spezialbestimmung und die Divergenz zu Artikel 29 StGB sachgerecht sind.
Absatz 1
Aus Sicht eines Teilnehmers77 schafft Absatz 1 Probleme im Abgaberecht. Wird in diesem Bereich in Ausübung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens eine Straftat begangen, sol- len, so sein Vorschlag, die Strafbestimmungen in erster Linie auf das Unternehmen angewen- det werden; die Verfolgung der verantwortlichen natürlichen Personen soll dagegen ausser- gewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben. Die primäre Strafbarkeit der natürlichen Person, die im Abgaberecht mit Wirkung auf eine juristische Person eine Straftat verübt hat, erscheint nach heutiger Auffassung in einem Rechtsstaat wie der Schweiz besonders unbillig. Das gilt beispielsweise für eine in Ausübung der Geschäftstätigkeit begangene Steuerhinterziehung. Die verantwortliche natürliche Person zieht daraus keinen direkten Vorteil. Die primäre Straf- barkeit der juristischen Personen würde dem schweizerischen Wirtschaftsstandort dienen.
Dabei wäre es nicht das Ziel, juristische Personen leichtfertig zur Verantwortung zu ziehen, sondern vielmehr die natürlichen Personen vor Abgabehinterziehungsverfahren zu schützen. Tatsächlich stösst die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende des Unterneh- mens unter ihnen auf grosses Unverständnis. Die Strafdrohungen können sehr hoch sein (vgl. z.B. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196578 über die Verrechnungssteuer
72 UNIGE, S. 3 f.
73 UNIGE, S. 3 f.
74 B&K, S. 6; UNIGE, S. 3 f.
75 B&K, S. 6
76 UNIGE, S. 3
77 EXPERTsuisse, S. 15 f.
78 VStG; SR 642.21