Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

ohne eigenes Verschulden zu verurteilen, und fordern eine Bestimmung, die mit dem Ver- schuldensprinzip im Einklang steht.

Eine erste Teilnehmerin112 führt aus, dass der geltende Artikel 7 VStrR in rechtsstaatlich inak- zeptabler Weise das Bedürfnis nach Verfahrensökonomie bei geringfügigen Straftaten indivi- dueller Täterinnen und Tätern mit dem Bedürfnis verknüpft, Unternehmen für die Begehung von Straftaten ihnen zuzuordnender Personen zur Verantwortung zu ziehen. Die Bestimmung ist in ihrer Struktur widerspruchsvoll und inkonsistent. Sie stammt aus einer Zeit, in welcher der Grundsatz «societas delinquere non potest» die herrschende Meinung darstellte. Sie führt dazu, dass das Unternehmen, das sich ja als solches nicht strafbar machen und deshalb auch nicht bestraft werden kann, lediglich «zur Bezahlung der Busse verurteilt» wird, die ei- ner nicht ermittelten individuellen Täterschaft droht, die also über diese verhängt worden wäre, hätte sie identifiziert werden können. Zusätzlich muss diese Identifizierung Ermittlungen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Eine Busse ist aber nur dann «verwirkt», wenn die Täterschaft objektiv und subjektiv tatbestandsmässig,

rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Da sich die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit (also nicht zuletzt Vorsatz und Schuld) bei einer unbekannten Person kaum nachweisen lassen, lässt das Bundesgericht bei der Strafbemessung einen objektivierten An- satz zu. Unabhängig davon, ob dies rechtsstaatlich zulässig erscheint oder nicht, bleibt die Frage, wie die Strafbarkeit (als Voraussetzung jeder Strafbemessung) in einem solchen Fall überhaupt mit ausreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Man weiss auch nicht, wie die Strafe bestimmt werden soll, wenn nicht erwiesen sein muss, ob es sich um ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt. Abgesehen von diesem rechtsstaatlichen Defizit ist Ar- tikel 7 VStrR keine gesetzliche Grundlage für die Bestrafung von Unternehmen. Die Bestim- mung verlangt keinen dem Unternehmen vorwerfbaren Organisationsmangel. Sie verlangt auch nicht, dass die Busse an einem Organisationsmangel (der nicht vorausgesetzt wird)

oder an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ausgerichtet wird, denn es geht ja um eine Busse, die nicht gegen eine individuelle Person verhängt werden kann. Eine (reine) Ausfallhaftung von Unternehmen für die Bezahlung von Individualbussen ist allerdings rechtsstaatlich zumindest bedenklich; sie ist noch dazu überflüssig, weil angesichts der Exis- tenz von Artikel 102 StGB anachronistisch.

Aus Sicht einer anderen Teilnehmerin113 sprechen zahlreiche Elemente dafür, dass die Ver- antwortlichkeit nach Artikel 7 VE-VStrR strafrechtlicher Natur ist, d.h. unter die strafrechtli- chen Anklagen i.S. von Artikel 6 EMRK fällt. Diese Elemente werden noch verstärkt durch die Höhe der Busse, die nach dem VE-VStrR gegen ein Unternehmen verhängt werden kann, ein Betrag, der klar über der Grenze liegt, welche nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien den strafrechtlichen Charakter der Sanktion begrün- det. Damit stellt sich unweigerlich die Frage, wie die Konventionsorgane Verwaltungsstrafver- fahren beurteilen werden, die den EMRK-Garantien im Bereich des Strafrechts nicht genü- gen, insbesondere dem Grundsatz «Keine Strafe ohne Verschulden».

Eine andere Teilnehmerin114 hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Ausnahme vom Grundsatz der Persönlichkeit der Strafe und vom Prinzip «nulla poena sine culpa» im Erläu- ternden Bericht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt wird, weniger schwere Fälle einfach und zur Zufriedenheit aller Beteiligten erledigen zu können. Die von einem Teil der Doktrin vertre- tene Auffassung, die Strafbarkeit des Unternehmens von einem Verschulden in Form eines

112 UNIBE, S. 3 f.

113 UNIL, S. 4

114 UNIGE, S. 3 f.