Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
schärfung der Unternehmensstrafbarkeit führen. Den Vorzug verdienen individuelle, bran- chenspezifische Lösungen, denn ein einheitlicher Ansatz wird den verschiedenen Anfor- derungen nicht gerecht.
• Die Ausweitung der Zwangsmassnahmen (Art. 153 ff. VE-VStrR) wird wegen der damit
verbundenen schwerwiegenden Eingriffe abgelehnt.
• Die Beschränkung der Verteidigung auf die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin-
nen und Anwälte (Art. 82 Abs. 5 VE-VStrR) ist zu restriktiv.
• Dem Einsichtsrecht Dritter in Entscheide der Verwaltung (Art. 69 VE-VStrR) stehen pri-
vate Interessen der betroffenen Unternehmen gegenüber.
Eine andere Organisation8 lehnt den Entwurf in seiner jetzigen Form ab, weil er die Grund- probleme des Verwaltungsstrafrechts nicht löst, gewisse im Gegenteil sogar noch verschärft. Eine sinnvolle Revision müsste das gesamte Nebenstrafrecht einbeziehen, darunter das Ab- gabestrafrecht, bei dem erheblicher Revisionsbedarf besteht. Die Vorlage berücksichtigt nur die Sicht der Verwaltung, ohne die Interessen der Rechtsunterworfenen einzubeziehen; sie sollte deshalb nicht weiterverfolgt werden. Vorgängig muss geprüft werden, inwieweit das Ne- benstrafrecht noch den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Zudem ist die Vorlage mit den laufenden Revisionen zu koordinieren, insbesondere der des Zollgesetzes. Eine umfas- sende Revision des Nebenstrafrechts müsste die folgenden Grundsätze beachten:
• Strikte Trennung von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren, mit der Folge, dass für
die beiden Verfahren zwei verschiedene Behörden zuständig sind. Eventuell könnte man das Verwaltungsstrafrecht einer Sonderstrafbehörde übertragen, die aber völlig unabhän- gig von den Verwaltungsbehörden organisiert wäre. Eventuell könnte den Verwaltungsbe- hörden auch die Kompetenz eingeräumt werden, Ordnungsbussen zu verhängen. Sub- eventuell könnte man die Verwaltungsbehörden ausserdem für zuständig erklären,
Strafbefehle zu erlassen. Im geltenden Recht führt im Bereich der direkten und der indi- rekten Steuern dagegen häufig ein und dieselbe Verwaltungsbehörde gleichzeitig ein Ver- waltungs- und ein Verwaltungsstrafverfahren; sie hat es damit in der Hand, die strafrecht- lichen Zwangsmassnahmen mit dem faktischen Zwangsmittel der Ermessensveranlagung zu kombinieren.
• Verwaltungsstrafrecht ist in erster Linie Strafrecht. Strafrecht wird in einem Rechtsstaat
einheitlich durch spezialisierte, unabhängige Untersuchungsbehörden und Gerichte ange- wendet. Das ist im Verwaltungsstrafrecht aber nicht der Fall, ohne dass es dafür valable Gründe gäbe.
• Strafrechtliche Grundsätze werden von den Steuerbehörden oft nicht beachtet. Das äus-
sert sich häufig darin, dass das Strafverfahren als Druckmittel eingesetzt wird, um die Zu- stimmung zu einem Steuerbescheid zu erhalten. Bei Widerhandlungen in Geschäftsbe- trieben droht immer eine Bestrafung wegen Steuerbetrug, weil mit dem Fehler in der Buchhaltung eine falsche Urkunde vorliegt. In der Praxis beschränkt sich die Verwaltung auf eine Untersuchung wegen Steuerhinterziehung, setzt aber als Druckmittel gegen die steuerpflichtige Person häufig die Drohung ein, sie bei den ordentlichen Strafverfolgungs- behörden wegen Steuerbetrug anzuzeigen.
8 EXPERTsuisse, S. 1 f., 3 ff., 7 ff., 11 ff.