Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
• Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist die Behörde, die das VStrR wohl
am häufigsten anwendet. Daher wäre es sinnvoll, zuerst die Ergebnisse der sehr umstrit- tenen Revision des Zollrechts abzuwarten, zumal in den beiden Reformen das Mehrwert- steuergesetz vom 12. Juni 200910 (MWSTG) geändert werden soll.
• Das Abgabestrafrecht ist ein wichtiger Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts;
es besteht jedoch ein erheblicher Reformbedarf, der im VE-VStrR nicht berücksichtigt wird. Das gesamte Nebenstrafrecht des Bundes und der Kantone müsste überarbeitet und insbesondere in folgenden Bereichen angepasst werden:
o Es macht keinen Sinn, dass ein Fehlverhalten zu einer Vielzahl von Strafverfahren führt, nur weil verschiedene Abgabeerlasse des Bundes und der Kantone betrof- fen sind.
o Die Mitwirkungspflicht in den Abgabeerhebungsverfahren kollidiert mit dem ele- mentaren Grundrecht, sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten zu müs- sen.
o Für die Steuerbehörden ist es nicht vorrangig, Mitarbeitende einzustellen, die be- sonders im Strafrecht geschult sind. Dementsprechend fehlen ihnen auch die strafrechtlichen Sensibilitäten.
o Die Strafandrohungen für Übertretungen sind im Bereich des Abgabestrafrechts völlig überzogen, namentlich auch, weil der Strafrahmen primär ergebnisorientiert definiert wird.
• Es entsteht der Eindruck, dass die Vorlage vor allem aus der Position der rechtsanwen-
denden Behörden gestaltet wurde und die Bedürfnisse der Rechtsunterworfenen nicht be- rücksichtigt werden. Die Integration der Bestimmungen der StPO ist unnötig und führt le- diglich dazu, dass Praktikerinnen und Praktiker mit grossem Aufwand die aktuelle
Rechtsentwicklung zu zwei Strafrechtskomplexen verfolgen müssen. Dies steht im Wider- spruch zu der mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts verfolgten übergeordne- ten Zielsetzung, das Strafrecht in unserem Land uniformer zu machen. Die vorgeschla- gene Reform liegt nicht im Interesse der steuerpflichtigen Personen und der
Volkswirtschaft.
Abschliessend der Hinweis auf eine weitere Organisation11, die verlangt, auf die Umsetzung des VE-VStrR vollständig zu verzichten. Die vorgeschlagene Totalrevision verschärft das Ver- waltungsstrafrecht massiv und ohne Not zum Nachteil der beschuldigten Personen. Sie löst die Grundsatzprobleme des Verwaltungsstrafrechts nicht, sondern macht die Anwendung für die involvierten Personen (Untersuchungsbehörde, Verteidigung und Gerichte) noch kompli- zierter. Wenn überhaupt Ressourcen für eine Totalrevision aufgewendet werden, sollte auch das gesamte Nebenstrafrecht des Bundes und der Kantone in diese Reform einbezogen wer- den.
10 SR 641.20
11 SAV, S. 2